Wie viele Schlüssel stehen dir zu?
Zwei Personen, ein Schlüssel — geht das? Was das Gesetz dazu sagt, was in der Praxis üblich ist und warum die Frage bei Schließanlagen plötzlich sehr teuer wird.
Bei der Übergabe legt der Hausmeister zwei Schlüssel auf die Fensterbank. Ihr seid zu dritt. Du fragst nach, er sagt: „Mehr habe ich nicht, den Rest müssen Sie sich machen lassen.“ Klingt nach einer Kleinigkeit, ist aber der Anfang von zwei sehr unterschiedlichen Geschichten — je nachdem, was für ein Schloss in deiner Tür steckt.

Die kurze Antwort: es gibt keine Zahl im Gesetz
Kein Paragraf sagt, wie viele Schlüssel ein Vermieter herausgeben muss. Was gilt, leitet sich aus einer allgemeineren Regel ab: Nach § 535 BGB muss dir die Wohnung in einem Zustand überlassen werden, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Und dazu gehört, dass jeder, der dort wohnt, hineinkommt.
Daraus folgt die Faustregel, die sich in der Praxis durchgesetzt hat: ein Schlüssel pro erwachsener Person im Haushalt, mindestens aber zwei. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern bekommt also in der Regel zwei bis vier. Eine Einzelperson bekommt üblicherweise zwei, damit ein Ersatz da ist.
Das ist kein gesetzlich festgeschriebener Anspruch, sondern gelebte Praxis. Wenn ihr zu viert seid und nur zwei Schlüssel bekommt, ist das ein Punkt, über den man reden kann — freundlich, sachlich und am besten vor der Unterschrift.
Welche Schlüssel überhaupt dazugehören
- Wohnungstür
- Haustür (oft derselbe Schlüssel, oft nicht)
- Kellertür und Kellerabteil
- Briefkasten
- Garage, Tiefgarage oder Handsender
- Waschküche, Fahrradraum, Müllhaus, Dachboden
- Gartentor oder Hoftür
Jede Sorte gehört einzeln und mit Anzahl ins Übergabeprotokoll. „5 Schlüssel übergeben“ ist wertlos, wenn beim Auszug jemand fragt, wie viele davon Haustürschlüssel waren. Welche Angaben sonst noch hineingehören, steht in Was ins Übergabeprotokoll gehört und was nicht.
Der entscheidende Punkt: normales Schloss oder Schließanlage?
Hier trennen sich die Wege, und zwar deutlich.

Normales Schloss
Wenn deine Wohnungstür ein gewöhnliches Zylinderschloss hat, kannst du dir im Schlüsseldienst oder Baumarkt zusätzliche Schlüssel machen lassen. Das ist grundsätzlich zulässig, solange es dem vertragsgemäßen Gebrauch dient. Die Kosten trägst du. Beim Auszug gibst du alle Schlüssel zurück, auch die selbst angefertigten — behalten darfst du keinen.
Schließanlage mit Sicherungskarte
In größeren Häusern ist häufig eine Schließanlage verbaut. Ein Schlüssel öffnet dann Haustür, Wohnung, Keller und Nebenräume, und jeder Schlüssel ist einem System zugeordnet. Solche Schlüssel kann kein Baumarkt nachmachen. Nachbestellungen laufen über eine Sicherungskarte, die beim Vermieter oder der Verwaltung liegt, und sie sind deutlich teurer.
„Ist das eine Schließanlage?“ ist eine der wichtigsten Fragen des ganzen Termins. Die Antwort entscheidet darüber, was ein verlorener Schlüssel kostet — und ob es um zwanzig Euro geht oder um eine ganz andere Größenordnung. Warum, steht in Schlüssel verloren: wer zahlt die Schließanlage?.
Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten?
Besitzen darf er einen. Das ist normal, etwa für Notfälle wie einen Wasserrohrbruch. Aber: Ein Schlüssel ist keine Eintrittskarte. Ohne dein Einverständnis darf niemand deine Wohnung betreten — auch der Eigentümer nicht. Während der Mietzeit hast du das Hausrecht, und ein unbefugtes Betreten kann strafrechtlich relevant sein.
Wenn dich das Thema unruhig macht, kannst du im Übergabeprotokoll festhalten, wie viele Schlüssel beim Vermieter verbleiben. Das ist kein Misstrauensvotum, sondern eine Angabe wie jede andere.
Wenn zu wenige Schlüssel da sind
- Im Termin ansprechen, nicht danach. Sag, wie viele Personen einziehen und wie viele Schlüssel ihr braucht.
- Die tatsächliche Anzahl ins Protokoll. Genau so, wie sie ist, nach Sorten getrennt.
- Kläre schriftlich, wer die Nachfertigung bezahlt. Bei einer Schließanlage ist das die wichtigere Frage als die Anzahl.
- Lass dir bestätigen, dass du nachmachen darfst. Bei einem normalen Schloss ist das unproblematisch, schriftlich ist es trotzdem besser.
- Keine heimlichen Zweitschlüssel bei einer Schließanlage. Das funktioniert technisch ohnehin selten und sorgt für Ärger.
Schlüssel und Untermieter, Besuch, Handwerker
Deinen Schlüssel darfst du Menschen aushändigen, die zu deinem Haushalt gehören oder die du berechtigt in die Wohnung lässt — Familie, Partner, Reinigungskraft, Handwerker. Was du nicht darfst: die Wohnung dauerhaft jemandem überlassen, der nicht im Vertrag steht, ohne das mit dem Vermieter zu klären. Das ist keine Schlüsselfrage, sondern eine Frage der Gebrauchsüberlassung — und dafür braucht es in aller Regel die Erlaubnis des Vermieters.
Beim Auszug
Du gibst alle Schlüssel zurück, die du hast: die erhaltenen und die selbst angefertigten. Lass dir den Rückgabe-Zeitpunkt und die Anzahl schriftlich bestätigen, am besten im Rückgabeprotokoll. Ein fehlender Schlüssel ist der häufigste Grund, warum ein Teil der Kaution zunächst einbehalten wird — und ohne Quittung diskutierst du gegen eine Behauptung an.
Kurz zusammengefasst
Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht. Üblich ist ein Schlüssel pro erwachsener Person, mindestens zwei. Jede Schlüsselsorte gehört einzeln und mit Anzahl ins Übergabeprotokoll. Der wichtigste Punkt ist nicht die Menge, sondern die Frage, ob eine Schließanlage verbaut ist — denn davon hängt ab, was Nachfertigung und Verlust kosten. Der Vermieter darf einen Schlüssel besitzen, aber deine Wohnung nicht ohne dein Einverständnis betreten. Beim Auszug gibst du alle Schlüssel zurück und lässt dir das quittieren.
Stand: September 2026. Dieser Text stellt allgemeine Regeln dar und richtet sich an die Allgemeinheit. Er bewertet keinen Einzelfall und ersetzt keine individuelle Prüfung deiner Situation.
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- Strom, Gas, Internet ummelden: die Reihenfolge
- Die Wohnungsübergabe beim Einzug: Ablauf Schritt für Schritt
- Schlüssel verloren: wer zahlt die Schließanlage?
- Das Übergabeprotokoll aufbewahren und wiederfinden
- Namensschild an Klingel und Briefkasten in der Mietwohnung
- Strom und Gas anmelden ohne in die Preisfalle zu geraten