Deine Rechte

Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht: so läuft sie ab

Wenn der Vermieter deine Auskunft ignoriert oder Unterlagen nicht löscht: welche Behörde zuständig ist, was hineingehört und was danach passiert.

Von Christian Gottschling, Immobilienmakler in Essen · Aktualisiert am 27.09.2026

Du hast nach der Absage höflich um Löschung gebeten. Keine Antwort. Du hast nachgefragt, welche Daten überhaupt gespeichert sind. Wieder nichts. Und dann steht man da mit dem Gefühl, dass es zwar Regeln gibt, aber niemanden, der sie durchsetzt.

Doch, den gibt es. In jedem Bundesland sitzt eine Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, und eine Beschwerde dorthin kostet nichts außer einer knappen Stunde. Die meisten Suchenden wissen nicht, dass dieser Weg ihnen offensteht. Vermieter und Verwaltungen wissen es sehr wohl.

Verschlossene Dokumentenmappe in einer Schublade als Sinnbild fuer eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht
Für den Umgang mit deinen Daten gibt es eine Stelle, die nachfragt.

Wann eine Beschwerde der richtige Weg ist

Die Aufsicht ist zuständig, wenn es um den Umgang mit deinen personenbezogenen Daten geht. Typische Anlässe aus dem Bewerbungsverfahren:

  • Auf deine Auskunftsanfrage kommt keine oder eine offensichtlich unvollständige Antwort.
  • Deine Bewerbungsunterlagen werden nach der Absage nicht gelöscht, obwohl du das verlangt hast.
  • Es wurden Unterlagen verlangt, die für eine Wohnungsbewerbung erkennbar nichts zur Sache tun.
  • Deine Daten wurden an Dritte weitergegeben, ohne dass du davon wusstest.
  • Beim Besichtigungstermin lagen die Selbstauskünfte anderer Bewerber offen aus.

Nicht zuständig ist die Aufsicht dagegen für die Auswahlentscheidung selbst. Dass du die Wohnung nicht bekommen hast, ist kein Datenschutzthema. Bevor du dich beschwerst, sollte dein Anliegen zudem einmal beim Vermieter selbst gestanden haben — das steht in Auskunft nach Datenschutzrecht beim Vermieter verlangen und in Deine Bewerbungsunterlagen löschen lassen.

Welche Behörde für dich zuständig ist

Es gibt keine einzelne Bundesbehörde für private Vermieter. Zuständig sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Und du hast ein Wahlrecht: Du kannst dich an die Behörde deines Wohnorts wenden, an die deines Arbeitsplatzes oder an die des Orts, an dem der mutmaßliche Verstoß passiert ist.

Wartebereich einer Behoerde: die Landesdatenschutzbehoerde ist fuer Beschwerden gegen Vermieter zustaendig
Zuständig ist immer ein Bundesland, nie eine zentrale Stelle.

In der Praxis ist die Behörde deines eigenen Bundeslandes die einfachste Wahl. Liegt die Wohnung woanders, gibt die Behörde die Sache intern weiter. Du musst das nicht selbst sortieren.

Fast alle Landesbehörden haben ein Online-Formular für Beschwerden. Das ist bequemer als ein Brief und stellt sicher, dass du nichts vergisst.

Was in die Beschwerde gehört

Eine Beschwerde ist kein Schriftsatz. Sie muss nur verständlich sein und die Behörde in die Lage versetzen, die Sache zu prüfen. Fünf Bausteine reichen:

  • Wer: Name und vollständige Anschrift des Vermieters, der Verwaltung oder des Maklerbüros. Ohne diese Angabe kann niemand etwas tun.
  • Was: Der Sachverhalt in wenigen Sätzen, chronologisch, mit Datum.
  • Womit: Deine eigenen Schreiben und, falls vorhanden, die Antworten als Anlage.
  • Worum: Was du beanstandest — fehlende Auskunft, unterbliebene Löschung, überzogene Datenerhebung.
  • Wann: Wann du das Anliegen beim Vermieter selbst vorgebracht hast und wie lange du gewartet hast.

Verzichte auf Empörung und auf die Vorgeschichte der gesamten Wohnungssuche. Die Behörde prüft einen abgegrenzten Vorgang, nicht deine Enttäuschung. Je sachlicher der Text, desto schneller die Bearbeitung.

Schritt für Schritt

  1. Dein eigenes Schreiben an den Vermieter heraussuchen und das Absendedatum feststellen. Ohne diesen ersten Schritt fehlt der Beschwerde die Grundlage.
  2. Eine angemessene Wartezeit verstreichen lassen. Für Auskunftsanfragen sieht das Gesetz als Regel einen Monat vor.
  3. Auf der Website der Landesdatenschutzbehörde das Beschwerdeformular öffnen.
  4. Den Sachverhalt in höchstens einer halben Seite schildern, chronologisch und mit Daten.
  5. Belege anhängen: dein Schreiben, der Sendenachweis, die Antwort oder der Hinweis, dass keine kam.
  6. Absenden und die Eingangsbestätigung aufbewahren. Sie ist dein Nachweis für den Zeitpunkt.

Wenn du dabei ohnehin an deinen Unterlagen sitzt, lohnt es sich, den Schriftverkehr zur Wohnungssuche einmal sauber abzulegen. Fertige Schreiben für Auskunft, Löschung und Nachfassen liegen den Zusage-Vorlagen bei, samt der Reihenfolge, in der du sie einsetzt.

Briefumschlag mit Einlieferungsbeleg als Nachweis fuer das Schreiben vor der Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht
Ohne Nachweis über dein erstes Schreiben fehlt der Beschwerde der Boden.

Was danach passiert

Die Behörde prüft, ob sie zuständig ist, und nimmt in der Regel Kontakt mit der Gegenseite auf. Über den Stand oder das Ergebnis muss sie dich unterrichten; das Gesetz nennt dafür einen Zeitraum von drei Monaten. Länger dauert es trotzdem oft, weil die Behörden stark ausgelastet sind.

Mögliche Ergebnisse reichen von einem klärenden Hinweis über eine förmliche Verwarnung bis zur Anweisung, einem Betroffenenrecht nachzukommen. Bußgelder kommen vor, sind bei Einzelfällen aus der Wohnungsvermietung aber selten.

Die Wirkung liegt oft woanders: Eine Verwaltung, die Post von der Aufsicht bekommt, ändert danach in der Regel ihre Abläufe. Für dich persönlich heißt das meistens, dass deine Unterlagen dann tatsächlich gelöscht werden.

Was die Beschwerde kostet und was sie nicht bringt

Die Beschwerde ist kostenfrei. Du brauchst keine Anwältin und kein Verfahren. Das ist der Grund, warum dieser Weg so unterschätzt wird.

Dafür bekommst du über die Behörde kein Geld. Einen Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes müsstest du selbst vor einem Gericht geltend machen, und das ist ein eigener Weg mit eigenem Aufwand. Die Aufsicht sorgt für Rechtmäßigkeit, nicht für Entschädigung.

Und sie verschafft dir keine Wohnung. Wer parallel weitersucht, hat davon mehr als jede Beschwerde. Wie lange ein Vermieter deine Daten überhaupt behalten darf, steht in Wie lange darf ein Vermieter deine Daten aufbewahren?, und wer sie unterwegs alles zu sehen bekommt, in Wer deine Bewerbungsunterlagen tatsächlich zu sehen bekommt.

Kurz zusammengefasst

Zuständig ist die Landesdatenschutzbehörde, und du darfst zwischen deinem Wohnort, deinem Arbeitsort und dem Ort des Verstoßes wählen. Die Beschwerde ist kostenfrei, läuft meist über ein Online-Formular und braucht fünf Angaben: wer, was, womit, worum, wann. Voraussetzung ist, dass du dein Anliegen vorher beim Vermieter selbst vorgebracht hast. Ergebnis ist Rechtmäßigkeit, kein Geld und keine Wohnung. Den Überblick über deine Rechte im Verfahren findest du unter Recht bei der Wohnungssuche.

Zum Einordnen

Dieser Text erklärt allgemeine Regeln und typische Abläufe am Mietmarkt. Er bewertet keinen Einzelfall und kann das auch nicht. Wenn es bei dir um konkrete Ansprüche geht, wende dich an eine Antidiskriminierungsstelle, einen Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder eine Anwaltskanzlei für Miet- und Zivilrecht.

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