Darf der Vermieter nach Kinderwunsch oder Schwangerschaft fragen?
Die Frage steht in erstaunlich vielen Formularen. Sie ist unzulässig. Was das praktisch bedeutet und wie du damit umgehst, ohne die Wohnung zu verlieren.
Zwischen „Haustiere“ und „Beruf“ steht plötzlich: Schwangerschaft geplant? Du liest es zweimal. Dann kreuzt du irgendwas an, weil du die Wohnung willst und weil dir in dem Moment nichts Besseres einfällt.
Diese Frage darf nicht gestellt werden. Und du darfst sie beantworten, wie du willst.

Warum die Frage unzulässig ist
Ein Vermieter darf fragen, was mit deiner Zahlungsfähigkeit und dem Mietverhältnis zu tun hat. Eine Schwangerschaft gehört nicht dazu. Sie sagt nichts darüber aus, ob die Miete pünktlich kommt. Sie ist außerdem eine Gesundheitsangabe, und für solche Daten gelten besonders strenge Regeln. Dasselbe gilt für den Kinderwunsch, für die Familienplanung und für die Frage, ob noch jemand nachzieht.
Einen Sonderfall gibt es: Wie viele Personen einziehen, darf der Vermieter wissen. Das ist zulässig, weil es um die Belegung der Wohnung geht. Die Frage nach der aktuellen Personenzahl ist also etwas anderes als die Frage nach deiner Zukunftsplanung.
Was du antworten darfst
Weil die Frage unzulässig ist, hast du ein Recht zur Falschantwort. Eine unrichtige Antwort auf eine Frage, die niemand stellen durfte, hat keine Folgen. Der Vermieter kann daraus später weder ein Anfechtungsrecht noch eine Kündigung herleiten.
Das gilt nicht für zulässige Fragen. Wer beim Einkommen falsche Angaben macht, steht völlig anders da. Diese Grenze erklärt Welche Fragen ein Vermieter stellen darf im Detail.
Drei Wege, mit dem Feld umzugehen
- Leer lassen. Sauber und unangreifbar. Bei einem vollständig ausgefüllten Bogen fällt ein einzelnes leeres Feld kaum auf.
- Durchstreichen. Ein Strich durch das Feld zeigt, dass du es gesehen und bewusst übergangen hast. Wirkt weniger nach Vergessen.
- Antworten, wie du willst. Rechtlich folgenlos. Praktisch nur sinnvoll, wenn du die Frage sonst zu einem Thema machst, das du nicht zum Thema machen willst.
Und wenn die Frage mündlich kommt?
Das passiert häufiger als im Formular. Oft freundlich verpackt: „Und, ist da Nachwuchs geplant?“ Es gelten dieselben Regeln. Der Inhalt entscheidet, nicht die Form.
Ein kurzer, ruhiger Satz bringt dich am besten aus der Situation. Zum Beispiel: „Dazu sage ich nichts. Zu meinem Einkommen und zur Personenzahl gern alles.“ Damit weist du die Frage zurück, ohne einen Konflikt zu eröffnen, und lenkst auf das, was du belegen kannst.
Wenn du deshalb abgelehnt wirst
Hier wird es unübersichtlich, und du solltest es genau lesen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nennt das Geschlecht als geschütztes Merkmal. Die ausdrückliche Regel, nach der eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft als Benachteiligung wegen des Geschlechts gilt, bezieht sich allerdings auf das Arbeitsleben. Für die Vermietung von Wohnraum ist die Rechtslage weniger eindeutig, und sie wird unterschiedlich beurteilt.
Praktisch heißt das: Eine Ablehnung wegen einer Schwangerschaft kann eine Benachteiligung wegen des Geschlechts sein. Ob das in einem konkreten Fall trägt, kann niemand aus der Ferne sagen. Das kann nur eine Anwältin, ein Anwalt oder eine Beratungsstelle beurteilen, die den Fall kennt.
Noch schwieriger ist die Ablehnung wegen vorhandener Kinder. Kinder sind kein geschütztes Merkmal des Gesetzes. Eine Absage „wegen der Kinder“ ist ärgerlich, unfair und in vielen Fällen rechtlich nicht angreifbar. Was Familien deshalb praktisch tun können, steht in 4-Zimmer-Wohnung für die Familie finden.
Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt in der Regel mit der Kenntnis von der Benachteiligung. Wer erst überlegt und dann zwei Monate später fragt, kommt zu spät — unabhängig davon, wie eindeutig der Fall war.
Was du sofort tun kannst, wenn es dir passiert
- Noch am selben Tag notieren: Datum, Uhrzeit, Ort, wer gefragt hat, Wortlaut so genau wie möglich.
- Namen und Kontakt von Zeugen aufschreiben, wenn jemand dabei war.
- Formular, Inserat, Chatverlauf und Mails sichern. Bildschirmfotos mit sichtbarem Datum.
- Innerhalb weniger Tage eine Beratungsstelle oder eine Anwältin ansprechen, damit die Zwei-Monats-Frist nicht verstreicht.
Wie du das ordentlich dokumentierst, steht in Diskriminierung beweisen. Wer wobei hilft, klärt Mieterverein, Anwalt oder Verbraucherzentrale.
Warum diese Frage überhaupt gestellt wird
Dahinter steckt fast immer eine Kalkulation, die selten ausgesprochen wird. Sie geht so: Ein Kind bedeutet eine Person mehr, eventuell weniger Einkommen für eine Zeit, mehr Lärm im Haus und einen längeren Kündigungsschutz. Aus Vermietersicht ist das eine Unsicherheit. Rechtlich darf er diese Unsicherheit nicht abfragen.
Für dich ist wichtig zu wissen, dass der Vermieter an dieselbe Information auf einem zulässigen Weg herankommt: Er darf fragen, wie viele Personen einziehen, und er darf das Haushaltsnettoeinkommen wissen. Damit hat er alles, was er für die Zahlungsfähigkeit braucht. Alles Weitere ist Planung deines Lebens, nicht seines Mietverhältnisses.
Eine Wohnung darf nicht zu klein sein — aber nicht deshalb
Ein Missverständnis begegnet mir oft. Viele glauben, ein Vermieter dürfe wegen einer geplanten Familie ablehnen, weil die Wohnung dann überbelegt wäre. Das trifft die Rechtslage nicht. Eine Überbelegung beurteilt sich nach dem tatsächlichen Einzug, nicht nach einer möglichen Zukunft. Und ein Kind, das später in eine bereits gemietete Wohnung hineingeboren wird, ist kein Grund für eine Kündigung. Es muss auch nicht vorher genehmigt werden.
Das nimmt der Frage im Formular viel von ihrer Bedeutung. Selbst wenn du sie falsch beantwortest und ein Jahr später ein Kind da ist, hat das für das Mietverhältnis keine Folgen.

Der ehrliche Teil
Die Frage nach der Schwangerschaft steht selten deshalb im Bogen, weil jemand böse Absichten hat. Oft steht sie in einer alten Vorlage, die seit Jahren kopiert wird. Das macht sie nicht zulässig. Es heißt aber, dass ein leeres Feld in den meisten Fällen niemandem auffällt und dich nichts kostet.
Kurz zusammengefasst
- Schwangerschaft und Kinderwunsch darf der Vermieter nicht abfragen.
- Eine falsche Antwort auf diese Frage bleibt ohne Folgen.
- Die Frage nach der Zahl der einziehenden Personen ist dagegen zulässig.
- Bei einer Ablehnung zählt die Zwei-Monats-Frist des Gleichbehandlungsgesetzes.
Dieser Text stellt allgemeine Regeln dar und richtet sich an alle Leser. Er bewertet keinen Einzelfall und ersetzt keine Prüfung durch eine dafür zugelassene Stelle. Stand: September 2026.
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