Familienstand, Kinder, Religion: welche Felder du frei lässt
Welche persönlichen Felder in der Selbstauskunft gefragt werden dürfen, welche nicht und was du konkret in die Zeile schreibst, die du nicht beantwortest.
Der Bogen liegt auf dem Küchentisch. Seite eins geht schnell: Name, Geburtsdatum, Anschrift. Dann kommt ein Block, bei dem der Stift hängen bleibt. Familienstand. Konfession. Geplanter Familienzuwachs.
Und sofort läuft dieselbe Rechnung im Kopf: Lasse ich das leer, bin ich raus. Fülle ich es aus, weiß ein Fremder Dinge über mich, die ihn nichts angehen. Diese Rechnung stimmt nicht. Es gibt eine klare Linie zwischen beiden Gruppen von Feldern — sie läuft nur nicht dort, wo die meisten sie vermuten.

Warum diese Felder überhaupt im Formular stehen
Die meisten Selbstauskunftsbögen sind alt. Sie werden kopiert, weitergereicht und selten überarbeitet. Viele Vermieter haben ihren Bogen nie selbst geschrieben, sondern irgendwo heruntergeladen.
Ein unzulässiges Feld ist deshalb selten Absicht. Es ist meistens Nachlässigkeit. Für dich ändert das nichts am Ergebnis — aber es erklärt, warum in fast jedem zweiten Formular eine Frage steht, die dort nicht stehen dürfte. Der Vermieter erwartet gar keine Antwort darauf. Er hat das Feld schlicht nie hinterfragt.
Die Trennlinie verläuft bei der Zahlungsfähigkeit
Eine einzige Faustregel sortiert fast jede Frage richtig ein: Gefragt werden darf, was für dieses Mietverhältnis tatsächlich gebraucht wird.
Alles, was mit Geld, Zahlungsfähigkeit und Nutzung der Wohnung zu tun hat, ist erlaubt. Alles, was ins Privatleben zielt, ist es nicht. Deine Lebensform ist kein Zahlungsrisiko. Die Zahl der Menschen, die in vier Zimmern schlafen, dagegen schon ein Nutzungsthema.
| Feld im Bogen | Darf gefragt werden | Was du einträgst |
|---|---|---|
| Familienstand | nein | Strich |
| Zahl der einziehenden Personen | ja | genaue Zahl, Erwachsene und Kinder getrennt |
| Alter der Kinder | ja | Alter in Jahren, keine Namen |
| Geplanter Familienzuwachs, Schwangerschaft | nein | Strich |
| Konfession, Religion | nein | Strich |
| Partei, Gewerkschaft, Verein | nein | Strich |
| Wer unterschreibt den Vertrag mit | ja | vollständig ausfüllen |
Familienstand: was dahintersteckt
Ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet — keine dieser Angaben sagt etwas darüber aus, ob die Miete pünktlich ankommt. Der Familienstand gehört damit zu den Angaben, die ein Vermieter nicht verlangen kann.
Es gibt einen Punkt, an dem es trotzdem relevant wird, und den verwechseln viele mit dem Familienstand: Wenn zwei Personen gemeinsam einziehen, will der Vermieter wissen, ob beide unterschreiben und damit beide für die volle Miete haften. Das ist eine berechtigte Frage. Sie hat aber nichts mit dem Trauschein zu tun. Zwei Unverheiratete können gemeinsam haften, zwei Verheiratete können es lassen.
Praktisch heißt das: Feld „Familienstand“ bekommt einen Strich. Das Feld „weitere Mietpartei“ oder „wer unterschreibt“ füllst du dafür vollständig aus. Was gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, steht in Zwei Namen im Mietvertrag.
Wie viele Personen einziehen: diese Frage ist erlaubt
Die Zahl der einziehenden Personen darf erfragt werden, ohne Einschränkung. Sie entscheidet über die Belegung, über die Höhe der Betriebskosten und in geförderten Beständen über die Vergabe überhaupt.
Du trägst also ein: zwei Erwachsene, ein Kind, sechs Jahre. Namen der Kinder braucht niemand. Geburtsdaten auch nicht. Das Alter genügt, und es steht da nur, weil es für die Zimmeraufteilung eine Rolle spielt.
Diese Angabe ist wichtiger, als sie aussieht. Eine Bewerbung ohne Personenzahl bleibt auf meinem Schreibtisch liegen, weil die einfachste aller Prüfungen nicht möglich ist: Passt dieser Haushalt überhaupt in diese Wohnung?
Kinder und Kinderwunsch sind zwei verschiedene Dinge
Vorhandene Kinder gehören zur Personenzahl. Sie sind eine zulässige Angabe und du machst sie vollständig. Wer Kinder verschweigt und mit drei Personen in eine Wohnung zieht, für die zwei angegeben waren, hat später ein echtes Problem.
Geplante Kinder sind etwas völlig anderes. Die Frage nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch ist unzulässig, und zwar deutlich: Sie zielt auf den innersten Bereich deines Lebens und hat mit der Miete nichts zu tun. Die ausführliche Einordnung steht in Darf der Vermieter nach Kinderwunsch oder Schwangerschaft fragen.
Das Feld „geplanter Familienzuwachs“ bleibt also leer. Und wenn du bereits schwanger bist und es nicht sagen willst, musst du es nicht sagen. Auch nicht mündlich beim Termin.

Religion, Partei und alles, was in die Gesinnung zielt
Die Konfession steht überraschend oft in alten Bögen. Mit dem Mietverhältnis hat sie nichts zu tun. Dasselbe gilt für Partei, Gewerkschaft, Verein und Herkunft. Warum das nicht nur unhöflich, sondern rechtlich heikel ist, steht in Darf der Vermieter nach Herkunft, Religion oder Partei fragen.
Ein Sonderfall: Wenn du dich bei einem kirchlichen oder konfessionell gebundenen Träger bewirbst, kann die Frage in dessen eigenen Vergaberichtlinien auftauchen. Ob das im Einzelfall trägt, kann niemand pauschal beantworten. Wenn dich das betrifft, frag dort direkt nach, wofür die Angabe gebraucht wird.
Was du in ein Feld schreibst, das du nicht beantworten willst
Es gibt drei Wege, und sie wirken unterschiedlich.
- Leer lassen. Wirkt wie vergessen. Kann eine Rückfrage auslösen, die du nicht brauchst.
- Einen Strich ziehen. Wirkt wie eine Entscheidung. Der Bogen sieht durchgearbeitet aus, und niemand fragt nach.
- „Keine Angabe“ schreiben. Korrekt, aber es betont das Feld. Bei einem einzelnen Feld ist das unnötig. Bei einem Bogen, der fast nur aus solchen Fragen besteht, ist es die ehrlichste Variante.
Mein Rat: der Strich. Er ist unauffällig und trotzdem eindeutig. Was gilt, wenn du bei einer unzulässigen Frage etwas Falsches einträgst, steht in Darfst du bei unzulässigen Fragen die Unwahrheit sagen.
Was auf der Sortierseite mit leeren Feldern passiert
Wenn vierzig Bewerbungen auf dem Tisch liegen, lese ich keinen Bogen von oben bis unten. Ich suche vier Zahlen: Nettoeinkommen, Personenzahl, gewünschter Einzugstermin, Haustiere. Danach entscheidet sich, ob die Mappe auf den einen oder den anderen Stapel kommt.
Ein Strich beim Familienstand fällt in diesem Durchgang nicht auf. Eine fehlende Einkommensangabe fällt sofort auf. Das ist der ganze Trick: Lass die unzulässigen Felder weg und mach die zulässigen übervollständig. Wer es umgekehrt macht — halbes Privatleben ausgebreitet, Einkommen ungenau — verliert an einer Stelle, an der es wirklich zählt.
Wie ein Bogen Feld für Feld aussieht, wenn er gut ausgefüllt ist, steht in Mieterselbstauskunft ausfüllen.
Wenn du die komplette Mappe einmal so aufbauen willst, dass die zulässigen Angaben von allein überzeugen, findest du den Aufbau im Kurs für 79 Euro, einmalig und ohne Abo.

Wenn beim Termin mündlich nachgefragt wird
Im Formular ist es einfach. Im Treppenhaus wird es unangenehm. „Sind Sie eigentlich verheiratet?“ fällt beiläufig, während zwölf andere Leute warten.
Ein kurzer Satz reicht, und danach lenkst du sofort weiter. Zum Beispiel: „Dazu sage ich nichts, das spielt für die Wohnung ja keine Rolle. Was ich Ihnen gern sage: Wir ziehen zu zweit ein, beide unbefristet angestellt, beide unterschreiben.“ Der zweite Satz ist der wichtige. Er gibt dem Gegenüber genau das, was er eigentlich wissen wollte.
Wer nur „das geht Sie nichts an“ sagt, hat zwar recht und ist trotzdem raus. Nicht wegen des Rechts, sondern weil ein Mietverhältnis auf Jahre angelegt ist und niemand einen Konflikt mit Ansage einkauft.
Kurz zusammengefasst
- Erlaubt ist, was die Zahlungsfähigkeit und die Nutzung der Wohnung betrifft.
- Familienstand, Konfession, Partei und Kinderwunsch gehören nicht dazu.
- Zahl und Alter der einziehenden Personen dagegen schon — die machst du vollständig.
- Unzulässige Felder bekommen einen Strich, keine Erfindung und keine Lücke.
- Beim mündlichen Nachhaken: einen Satz ablehnen, im nächsten Satz eine starke zulässige Angabe nachschieben.
Dieser Text erklärt allgemeine Regeln für alle Leser. Er bewertet nicht deinen einzelnen Fall und ersetzt keine Prüfung durch eine dafür zugelassene Stelle. Stand: 24.09.2026.
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