Mietvertrag

Kündigungsfristen für Mieter: die Drei-Monats-Regel

Drei Monate, egal wie lange du dort wohnst. Wie du richtig rechnest, warum die Kündigung auf Papier gehört und welche Klauseln dir nichts anhaben können.

Von Christian Gottschling, Immobilienmakler in Essen · Aktualisiert am 27.09.2026

Die Zusage für die neue Wohnung kam am Dienstag. Einzug am ersten des übernächsten Monats. Jetzt sitzt du vor dem Kalender und rechnest: Wenn du morgen kündigst, wann bist du raus? Und vor allem: Wie viele Monate zahlst du doppelt?

Die Regel dahinter ist einfacher, als die meisten denken. Und sie ist für dich günstiger, als in manchen Mietverträgen steht.

Kalender mit eingekreistem Datum: Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt drei Monate, unabhängig von der Wohndauer
Für dich wird die Frist nie länger. Für den Vermieter schon.

Die Regel in einem Satz

Als Mieter kannst du einen unbefristeten Wohnraummietvertrag spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Das sind rund drei Monate.

Ein Beispiel: Deine Kündigung geht am 2. März zu. Dann endet das Mietverhältnis am 31. Mai. Geht sie erst am 8. März zu, endet es am 30. Juni.

Der Punkt, den viele nicht wissen: die Frist wird nicht länger

Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Dauer des Mietverhältnisses. Nach fünf und nach acht Jahren kommen jeweils drei Monate dazu.

Für dich als Mieter nicht. Es bleiben immer drei Monate, egal ob du zwei Jahre oder zwanzig Jahre dort wohnst. Eine Vereinbarung, die dir eine längere Frist auferlegt, ist unwirksam.

Das ist wichtig, weil in älteren Vertragsformularen manchmal noch längere Fristen für beide Seiten stehen. Diese Klauseln nützen dem Vermieter in dem Punkt nichts. Ob das auf deinen Vertrag zutrifft, sollte aber jemand ansehen, der ihn im Ganzen kennt.

Die eine Ausnahme, die du prüfen musst

Steht in deinem Vertrag ein Kündigungsverzicht oder eine Mindestmietdauer, greift die Drei-Monats-Regel erst danach. Das ist etwas anderes als eine verlängerte Frist und kann wirksam sein. Such deshalb im Vertrag nach beidem. Mehr dazu in Kündigungsverzicht im Mietvertrag.

Wie du richtig rechnest

  1. Nimm den Monat, in dem die Kündigung beim Vermieter ankommt.
  2. Kommt sie in den ersten Tagen des Monats an, zähle diesen Monat mit. Ende ist dann der letzte Tag des übernächsten Monats.
  3. Kommt sie später an, zählt der Folgemonat als erster. Du verlierst einen ganzen Monat.
  4. Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum auf dem Brief und nicht der Poststempel.

Zu den Werktagen zählen Montag bis Samstag, nicht Sonn- und Feiertage. Wie der Samstag in bestimmten Konstellationen zu behandeln ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Der praktische Rat lautet deshalb: Verlass dich nicht auf den dritten Werktag. Sorg dafür, dass die Kündigung am letzten Tag des Vormonats oder spätestens am Monatsersten vorliegt. Dann gibt es nichts zu diskutieren.

Die Form: Papier, Unterschrift, Nachweis

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. Das heißt konkret:

  • Ausgedruckt auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift.
  • Keine E-Mail, keine Nachricht im Portal, keine WhatsApp, kein Fax.
  • Alle Personen, die im Vertrag als Mieter stehen, müssen unterschreiben. Auch der Partner, der längst ausgezogen ist.
  • Gerichtet an alle Personen, die als Vermieter im Vertrag stehen.
  • Ein Kündigungsgrund ist für dich nicht nötig.

Der Punkt mit den mehreren Mietern kippt in der Praxis erstaunlich viele Kündigungen. Was daran hängt, steht in Zwei Namen im Mietvertrag.

So weist du den Zugang nach

Der häufigste Streit ist nicht, ob gekündigt wurde, sondern wann. Drei Wege, vom schwächsten zum stärksten:

  1. Einfacher Brief. Günstig, aber ohne jeden Nachweis. Nur wenn du viel Zeitpuffer hast.
  2. Einwurf-Einschreiben. Du bekommst einen Beleg über den Einwurf. Guter Kompromiss.
  3. Persönlich übergeben mit Zeugen oder in den Briefkasten werfen und den Einwurf von einer zweiten Person bestätigen lassen, mit Datum und Uhrzeit.

Ein Einschreiben mit Rückschein ist weniger geeignet, als viele denken: Wird es nicht abgeholt, gilt es unter Umständen nicht als zugegangen. Behalte immer eine Kopie der unterschriebenen Kündigung.

Sonderkündigungsrechte

Es gibt Situationen, in denen du außerhalb der normalen Regel kündigen kannst:

  • Nach einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete besteht ein Sonderkündigungsrecht mit besonderer Frist.
  • Nach der Ankündigung einer Modernisierung ebenfalls.
  • Beim Tod eines Mieters gibt es besondere Regeln für die Hinterbliebenen und für den Vertrag.
  • Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, verlangt aber wirklich schwerwiegende Umstände.

Diese Rechte haben eigene Fristen und Formvorschriften. Wenn eines davon für dich in Betracht kommt, ist das ein guter Moment, einen Mieterverein zu fragen, bevor du schreibst.

Der Nachmieter: der verbreitetste Irrtum

Einen allgemeinen Anspruch darauf, einen Nachmieter zu stellen und früher aus dem Vertrag zu kommen, gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn im Internet etwas von „drei Nachmietern“ steht.

Praktisch hilft es trotzdem oft. Wenn du drei zahlungsfähige Interessenten mit vollständigen Unterlagen vorstellst, die nahtlos übernehmen, ist das für den Vermieter bequemer als ein leerer Monat. Das ist ein Angebot, kein Recht. Was solche Bewerber mitbringen sollten, steht in Unterlagen für die Wohnungsbewerbung.

Die Reihenfolge, die dir Doppelmiete spart

Der teuerste Fehler ist, zu früh zu kündigen. Der zweitteuerste, zu spät.

Gestapelte Kartons: Die Reihenfolge, die dir bei der Kündigungsfrist als Mieter Doppelmiete spart
Erst die Zusage schriftlich, dann kündigen. Nie umgekehrt.
  1. Kündige erst, wenn du den neuen Mietvertrag unterschrieben in der Hand hältst. Eine mündliche Zusage ist kein Vertrag, siehe Mündliche Zusage.
  2. Rechne rückwärts: Von deinem Wunsch-Auszugsdatum drei Monate zurück, das ist dein spätester Zugangstermin.
  3. Bring den Brief so weg, dass er vor dem Monatsersten vorliegt.
  4. Bitte um eine schriftliche Bestätigung des Kündigungseingangs und des Enddatums.
  5. Vereinbare frühzeitig einen Termin für die Übergabe mit Protokoll.

Kurz zusammengefasst

  • Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig von der Wohndauer.
  • Spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Sicherer: vor dem Monatsersten zustellen.
  • Klauseln, die dir eine längere Frist auferlegen, sind unwirksam.
  • Ein Kündigungsverzicht ist etwas anderes und kann wirksam sein.
  • Schriftlich auf Papier, mit Unterschrift aller Mieter, mit Zugangsnachweis.
  • Einen Anspruch auf Nachmieterstellung gibt es grundsätzlich nicht.
Zum Einordnen

Dieser Text erklärt allgemeine Regeln für alle Leser. Er bewertet keinen Einzelfall und ersetzt keine Prüfung durch eine dafür zugelassene Stelle. Ob eine Klausel in deinem Vertrag wirksam ist, können nur ein Mieterverein oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Mietrecht beurteilen. Stand: 24.09.2026.

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